Seite 8 54 cm höher als der Höhenbezugspunkt des bestehenden Gebäudes (586.40 m.ü.M.). Selbst wenn man den neuen Höhenbezugspunkt des Umbauvorhabens von 586.64 m.ü.M. heranziehe, so sei der Erdgeschossfussboden 30 cm höher und damit 10 cm zu hoch. Gemäss den Plänen des Vorbesitzers sollte der Erdgeschossfussboden auf 586.45 m.ü.M. zu liegen kommen. In der Ausführungsphase habe dieser seinen Erdgeschossboden unbewilligt auf eine Höhe von: 586.94 m.ü.M. (+ 49 cm) erheben lassen. Nun sei ein vollständiges Erdgeschoss mit Garderobe, Lagerräumen und Terrasse geplant.