3. 3.1 Die Beschwerdeführer beanstanden im Weiteren eine unzulässige Höhe des Erdgeschossfussbodens. Für die Beurteilung von dessen Höhe könne nicht einfach die Garagenschwelle herangezogen werden. Alleiniger Referenzpunkt für den möglichen Spielraum von +/- 0.20 m ab dem Höhenbezugspunkt sei der Erdgeschossfussboden (also der Eingangsbereich) selbst, welcher aktuell auf 586.94 m.ü.M. liege (Oberkante Garagenschwelle = 586.74 m.ü.M. + 20 cm). Demnach sei der Ergeschossfussboden also