Da das Bauvorhaben hinsichtlich der Gebäudehöhe die massgebenden Vorschriften erfüllt, besteht keine Rechtsgrundlage, von den Beschwerdegegnern eine geringere Gebäudehöhe zu verlangen. Die projektierte Gebäudehöhe von 590.24 m.ü.M. erweist sich damit als bewilligungsfähig.