39 Abs. 3 lit. c i. V. m. Art. 41 Abs. 1 BauG klar aus den Sonderbauvorschriften hervorgehen müsste und die Überbauungskonzepte lediglich als wegleitend gelten (Art. 3 Abs. 2 SBV). Die Vorinstanzen und die Beschwerdegegner sind damit gemäss Art. 4 SBV zu Recht von einer maximalen zulässigen Gebäudehöhe von 4.00 m ab dem ermittelten Höhenbezugspunkt von 586.64 m.ü.M. ausgegangen. Da das Bauvorhaben hinsichtlich der Gebäudehöhe die massgebenden Vorschriften erfüllt, besteht keine Rechtsgrundlage, von den Beschwerdegegnern eine geringere Gebäudehöhe zu verlangen.