Dessen Zweck besteht vielmehr in einer ortsbaulich guten und auf das Landschaftsbild rücksichtsnehmenden Überbauung (vgl. Art. 2 SBV), was mit der festgelegten Gebäudehöhe ab Erschliessungsstrassenrand und den Gestaltungsbestimmungen in den Sonderbauvorschriften gewährleistet ist. Aus dem Planungsbericht und den Beilageplänen geht zudem nirgends verbindlich hervor, dass der höchste Punkt eines Gebäudes jeweils dem Höhenbezugspunkt des sich darüber befindlichen Hauses entsprechen muss. Die Beschwerdeführer verkennen dabei, dass eine entsprechende Einschränkung bzw. Abweichung von den geltenden Vorschriften gemäss Art. 39 Abs. 3 lit.