Mit den Beschwerdeführern ist im Weiteren zwar darin übereinzugehen, dass auch die Beilagepläne und der Planungsbericht zum Quartierplan zu beachten sind. Es trifft jedoch keineswegs zu, dass die eigentliche Zielsetzung des Quartierplans in einer möglichst guten Fernsicht für sämtliche sich in den Baubereichen B und C befindlichen Gebäuden liegt. Dessen Zweck besteht vielmehr in einer ortsbaulich guten und auf das Landschaftsbild rücksichtsnehmenden Überbauung (vgl. Art. 2 SBV), was mit der festgelegten Gebäudehöhe ab Erschliessungsstrassenrand und den Gestaltungsbestimmungen in den Sonderbauvorschriften gewährleistet ist.