Die Beschwerdeführer vermögen damit nicht aufzuzeigen, und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, weshalb die Höhe des Bauvorhabens nach dem Höhenbezugspunkt des ursprünglichen Baugesuchs beurteilt werden soll. Soweit die Beschwerdeführer ihre Beschwerde mit dem ursprünglichen Baugesuch begründen, kann ihrer Argumentation daher nicht gefolgt werden, zumal ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Replik in der Tat nicht nachvollziehbar sind.