M. wurde am 15. Januar 2016 durch ein renommiertes Vermessungsunternehmen, die F___ AG, ermittelt. Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Beschwerde keine abweichende Messung eingereicht, welches diese Höhenmessung in Frage stellen könnte. In den Unterlagen des Baugesuchs des Vorbesitzers ist ebenfalls keine anderslautende Höhenmessung