Die Nachmessung der F___ AG vom 11. Januar 2016 (recte: 15. Januar 2016) habe die Höhenbezugspunkte ausdrücklich bestätigt. Die in Art. 4 der Sonderbauvorschriften des Quartierplans festgelegte Gebäudehöhe sowie die massgebende Messweise seien grundeigentümer- und rechtsverbindlich. Es könne somit nicht angehen, mittels Verweisen auf Planungsberichte oder Überbauungskonzepte die rechtsverbindlichen Sonderbauvorschriften in Frage zu stellen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betr. Erdgeschossfussboden des Voreigentümers seien nicht nachvollziehbar.