2.2 Die Beschwerdegegner halten dem entgegen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid völlig zu Recht ausgeführt habe, dass vorliegend die Oberkante des Erschliessungsstrassenrandes bei 586.64 m.ü.M. und die Oberkante der Garagenschwelle bzw. der mittige Schnittpunkt der Garage bei 586.74 m.ü.M. lägen, womit der Toleranzbereich von (+/-0.20 m) eingehalten sei. Die Dachoberkante komme gemäss dem massgebenden Plan Nr. 2 „Ansichten/Schnitt“ vom 20. Januar 2016 bei 590.24 m.ü.M. zu liegen, wobei sogar eine Gebäudehöhe von 590.64 m.ü.M. zulässig wäre. Die Nachmessung der F__