In der Replik machen die Beschwerdeführer ferner geltend, dass Fehler bei der Liegenschaft der Beschwerdegegner begangen worden seien. Der Erdgeschossfussboden sei um 49 cm höher gebaut worden als dies auf den Plänen vom vorherigen Eigentümer E___ vorgesehen gewesen sei. Zähle man zu diesen 49 cm noch die 65 cm dazu, um welche das bestehende Gebäude bereits jetzt zu hoch sei, dann komme man exakt auf die Höhe der von den Beschwerdegegnern geplanten Anhebung des Daches um 1.14 m. Das vorherige Bauvorhaben von Herrn E___ sei sehr wohl relevant und die daraus entstandenen Abweichungen hätten einen bedeutenden Einfluss auf das aktuelle Umbauvorhaben.