_ vom 23.10.2015 sowie der ursprünglichen Baubewilligung von Herrn E___. An genau diese Regelung der jeweiligen Abstufung um ein Stockwerk hätten sich auch die Beschwerdeführer 1 beim Bau ihres Hauses halten müssen. Tatsächlich besitze das Haus der Beschwerdegegner derzeit eine Höhe von 589.75 m.ü.M. und sei damit bereits aktuell 65 cm zu hoch. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von einer maximal erlaubten Gebäudehöhe von 590.64 m.ü.M. aus. Damit lasse sie die eigentliche Zielsetzung des Quartierplans, eine möglichst gute Fernsicht für sämtliche sich in den Baubereichen B und C befindlichen Gebäude zu erreichen, völlig ausser Acht.