Dort sei schön zu sehen, dass der höchste Punkt (= massgebender Höhenpunkt) eines Gebäudes jeweils dem Höhenbezugspunkt des sich darüber befindlichen Hauses entspreche. In Bezug auf die Gebäude der Beschwerdeführer stimme dies genau, aber beim Gebäude der Beschwerdegegner sei ersichtlich, dass dieses jetzt schon zu hoch sei. Die zulässige Höhe für das Haus der Beschwerdegegner betrage 589.10 m.ü.M. (= Höhenbezugspunkt des Hauses der Beschwerdeführer 1). Dies bestätige sich auch im Mail der Gemeinde C___ vom 23.10.2015 sowie der ursprünglichen Baubewilligung von Herrn E___.