Das Überbauungskonzept und der Planungsbericht seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur wegleitend sondern im Hinblick auf die Auslegung der Sonderbauvorschriften ebenfalls bindend. Aus dem Planungsbericht gehe deutlich hervor, dass das Ziel des vorliegenden Quartierplans vor allem darin liege, eine Überbauung zu ermöglichen, bei welcher durch eine geringe Gebäudehöhe, die in Bezug zur Erschliessungsstrasse stehe, sämtliche Häuser eine Fernsicht auf den Bodensee erhielten.