Seite 5 nach wie vor gleich bestehe. Aus diesem Grund sei die Höhe der bestehenden Baute nach diesem Höhenbezugspunkt zu beurteilen. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das Haus nicht so gebaut worden sei, wie es auf den ursprünglichen Bauplänen vorgesehen gewesen sei. Gemäss den bewilligten Bauplänen sollte der Garagenboden auf eine Höhe von 586.45 m.ü.M. zu liegen kommen, tatsächlich befände sich der Garagenboden aber auf einer Höhe von 586.74 m.ü.M, was 29 cm höher als geplant sei.