SBV gilt im Baubereich B bei der Bemessung der Gebäudehöhe der Höhenbezugspunkt. Dabei entspricht Oberkant Erdgeschossfussboden (+/- 0.20 m) der Höhenkote von Oberkant Feinbelag des näher gelegenen Erschliessungsstrassenrandes, gemessen im rechtwinkligen mittigen Schnittpunkt des Hauptgebäudes. Bei ins Hauptgebäude integrierten Garagen gilt die Regelung sinngemäss im mittigen Schnittpunkt der Garage (Ziff. 3 der Legende zu Art. 4 SBV). Die maximale Gebäudehöhe für ein Gebäude mit Flachdach beträgt im Baubereich B 4.00 m.