_ eine ortsbaulich gute und auf das Landschaftsbild rücksichtsnehmende Überbauung, sowie eine zweckmässige Erschliessung. Alle in der Legende des Quartierplans als Festlegungen bezeichneten Planelemente und die Sonderbauvorschriften gelten als verbindlich (Art. 3 Abs. 1 SBV). Die Überbauungskonzepte gelten als wegleitend (Art. 3 Abs. 2 SBV). Die Bauparzelle Nr. 0001 befindet sich im Baubereich B. Nach Art. 4 SBV gilt im Baubereich B bei der Bemessung der Gebäudehöhe der Höhenbezugspunkt.