Ein Quartierplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, den Sonderbauvorschriften sowie einem Planungsbericht. Der Planungsbericht zeigt mindestens die Ziele sowie die Schritte zur Realisierung der Sondernutzungsplanung auf (Art. 39 Abs. 2 BauG). Nach Art. 39 Abs. 3 lit. c BauG können durch Sonderbauvorschriften die Grösse und Abstände der Bauten geregelt werden. Gemäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Quartierplan D___ eine ortsbaulich gute und auf das Landschaftsbild rücksichtsnehmende Überbauung, sowie eine zweckmässige Erschliessung.