2. Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) können zusammenhängende Teilgebiete als Zone mit Quartierplanpflicht ausgeschieden werden, deren Überbauung und Erschliessung der Landschaft oder Siedlung besonders angepasst werden sollen oder für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam sind (z.B. Hanglagen, Kuppen, Ortskerne, grössere Neubaugebiete). Der Quartierplan regelt die Erschliessung und die besondere Bauweise eines Teilgebiets mit Sonderbauvorschriften (Art. 39 Abs. 1 BauG). Ein Quartierplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, den Sonderbauvorschriften sowie einem Planungsbericht.