D. Gegen diesen Rekursentscheid liessen A1___ und A2___, A3___ und A4___, alle vertreten durch RA AA___, mit Eingabe vom 16. September 2016 Rekurs beim Departement Bau und Volkswirtschaft erheben. Begründet wurde der Rekurs im Wesentlichen damit, dass das Gebäude die maximale zulässige Gebäudehöhe überschreite, der Erdgeschossboden zu hoch liege und die Ausnützungsziffer nicht korrekt berechnet worden sei. Zudem sei das Bauvorhaben aus gestalterischen Gründen nicht bewilligungsfähig. Mit Entscheid vom 3. Mai 2017 wies das Departement Bau und Volkwirtschaft den Rekurs ab.