A. Die Parzelle Nr. 0001 im Weiler D___, Gemeinde C___, liegt gemäss kommunalem Zonenplan Nutzung in der Wohn- und Gewerbezone WG2 sowie im Perimeter des Quartierplans D___ (vom Departement Bau und Umwelt am 18. November 2009 genehmigt). Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 23. September 2013 bewilligte die Baubewilligungskommission C___ (im Folgenden: BBK) das Baugesuch des damaligen Grundeigentümers E___ für den Neubau eines Einfamilienhauses (Assek. Nr. 0002). Nach dessen Erstellung rügten Nachbarn verschiedene Abweichungen von den bewilligten Bauplänen.