Abschätzige Äusserungen über den Beschwerdeführer, welche unter Umständen den Anschein der Befangenheit begründen könnten, sind keine erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert. Damit ist auch ein persönliches Interesse des Beschwerdegegners 1 am Verfahrensausgang zu verneinen.