Schlussendlich vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen und ergeben sich in den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner 1 einen intensiven und tiefsitzenden Hass auf den Beschwerdeführer bzw. dessen Familie hat. Zwar hat der Beschwerdegegner 1 eingestanden, dass ihn die Angelegenheit emotional nicht unberührt lässt, doch ist nicht erkennbar, dass dieser deswegen unsachlich oder gar feindselig agierte. Abschätzige Äusserungen über den Beschwerdeführer, welche unter Umständen den Anschein der Befangenheit begründen könnten, sind keine erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert.