Seite 19 Beschwerdegegner 1 in dieser Angelegenheit kein überdurchschnittliches Engagement oder gar eine beispiellose Kampagne vorgeworfen werden. Ausserdem lässt sich nicht in Abrede stellen, dass Vollstreckungen von Tierhalteverboten von aktuellem öffentlichen Interesse sind, weshalb es im pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegegners 1 stand, nach der Ersatzvornahme eine Medienkonferenz durchzuführen. Dies gilt auch für das hohe Polizeiaufgebot, auch wenn sich dieses im Nachhinein als zu hoch herausgestellt hat.