Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 ein überdurchschnittliches Engagement in dieser Angelegenheit vorwirft, gilt es in Erinnerung zu rufen, dass gegen den Beschwerdeführer seit dem 31. März 2015 ein rechtskräftiges Tierhalteverbot vorliegt und dass dieser zuvor mehrfach wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz verurteilt worden war. Da dem Veterinäramt der Vollzug des Tierschutzgesetzes obliegt, kann dem