Dann hat die obere Behörde gemäss dem anwendbaren Gesetz über den streitigen Ausstand zu entscheiden. Vorliegend hat der Beschwerdegegner 1 einen Ausstandsgrund verneint, weshalb er nicht von sich aus in den Ausstand treten musste. Da er am Entscheid der Vorinstanz nicht beteiligt war, trifft es nicht zu, dass dieser über sein eigenes Ausstandsgesuch entschieden hat.