7.3 Die Zuständigkeit bei Ausstandsgesuchen wird in Art. 8 Abs. 2 VRPG geregelt. Danach entscheidet bei Streitigkeiten die Rechtsmittelinstanz über den Ausstand der betreffenden Person. Mit seinen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer den Ablauf des Ausstandsverfahrens. Macht eine Partei einen Ausstandsgrund geltend und wird dieser Grund von der Amtsperson anerkannt, hat diese in den Ausstand zu treten. Wird ein Ausstandsgrund geltend gemacht, von der Amtsperson aber nicht anerkannt, hat die Amtsperson diese Ablehnung auszudrücken. Dann hat die obere Behörde gemäss dem anwendbaren Gesetz über den streitigen Ausstand zu entscheiden.