Damit sei erwiesen, dass dieser im vorliegenden Fall ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang, nämlich an der Räumung des Hofes [Wohnort] habe. Daher schüre dieser einen intensiven und tiefsitzenden Hass auf die Familie des Beschwerdeführers und einen ebenso tiefsitzenden Frust betreffend das vorliegende Verfahren, insbesondere betreffend die Verfahrensdauer.