Die Durchführung der Ersatzvornahme und der anschliessenden Medienkonferenz widerspreche zudem dem in der Verfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Grundsatz der erschwinglichen Rechtspflege. Durch die Medienkonferenz habe die Familie des Beschwerdeführers eine massive Rufschädigung erlitten. An der Medienkonferenz habe der Beschwerdegegner 1 anerkannt, dass er auch schon „emotionsgeladen“ nach Hause gegangen sei. Damit sei erwiesen, dass dieser im vorliegenden Fall ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang, nämlich an der Räumung des Hofes [Wohnort] habe.