7. Persönliches Interesse des Beschwerdegegners 1? 7.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass der Beschwerdegegner 1 persönlich am Verfahrensausgang interessiert sei. Die Erwägung in Ziff. 27 des Entwurfs der Vollstreckungsverfügung widerspreche geltendem Recht, weil der Beschwerdegegner 1 über seinen eigenen Ausstand befunden habe. Ein persönliches Interesse sei zu bejahen, wenn die mit der Anordnung befasste Person in eigener Sache entscheide, mithin im Verfahren selber Parteistellung oder aber ein unmittelbares Interesse am Verfahrensausgang habe.