Aus der Gesprächsnotiz vom 9. Mai 2017 geht im Weiteren nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin 4 mit einem Dritten den Fall A1___ erörtert hat. Vielmehr hat diese eine Information von einem Dritten bezüglich einer Kuh, die Berührungspunkt zum Fall A1___ hatte, aufgenommen. Dies erscheint keineswegs unzulässig. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 4 als Mitarbeiterin des Sekretariats inhaltlich an der Vollstreckungsverfügung überhaupt mitgewirkt hat. Infolgedessen sind auch bei den Beschwerdegegnern 2-4 keine Verfahrensfehler erkennbar, welche auf deren Befangenheit schliessen lassen.