6.3 Das Obergericht verweist diesbezüglich erneut auf Art. 39 TSchG, welcher den Kontrollorganen ein Zutrittsrecht einräumt, ohne dass die Anwesenheit der betroffenen Personen erforderlich wäre. Die beanstandeten „Blicke“ in den Stallbereich können daher ebenso wenig, wie der Umstand, dass bei der Kaninchenkontrolle keine Waage vorhanden war, als schwere Amtspflichtverletzungen qualifiziert werden. Dies gilt auch für die behaupteten fehlerhaften Protokolle, für welche im VRPG keine Formvorschriften existieren. Im Weiteren kann in Bezug auf die Beschwerdegegner 2 und 3 auf Ziff. 5.4 verwiesen werden.