Soweit der Beschwerdeführer die Völkerrechts- und Verfassungskonformität der durchgeführten Kontrollen in Frage stellt, ist auf Art. 39 des Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) zu verweisen, welcher für Betriebskontrollen keine Verfügung vorschreibt. Diese Norm ist für das Obergericht und das Veterinäramt aufgrund von Art. 190 BV massgebend, womit der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Obergerichts, im vorliegenden Ausstandsverfahren die Vollstreckungsverfügung vom 14. August 2017 auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.