Seite 16 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass der Beschwerdegegner 1 eine Rechtsverweigerung begangen habe, indem er nicht über das Sistierungsgesuch entschieden habe. In diesem Punkt ist ihm grundsätzlich zuzustimmen, dass im Sinne eines prozessleitenden Zwischenentscheids über die Sistierung zu entscheiden gewesen wäre. Allerdings gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2017 mitteilte, nicht auf das Sistierungsgesuch einzutreten und das Verfahren weiterzuführen.