Gemäss Art. 10 Abs. 1 VRPG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich der in Art. 10 Abs. 2 VRPG genannten Beweismittel (Auskünfte, Amtsberichte usw). Die von F___ mit Schreiben vom 10. April eingeforderten Belege und Auskünfte betreffend Entschädigung für die geschlachteten oder verkauften Nutztiere erscheinen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für die Frage der Qualifikation des Tierhalters keineswegs als irrelevant. Inwiefern es sich dabei um höchstpersönliche Personendaten handeln und F_