Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Verfahrensrechte von F___ geltend macht, kann dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden, da F___ nicht Verfahrenspartei ist und von diesem – soweit ersichtlich – kein Ausstandsbegehren gegen die Beschwerdegegner gestellt wurde. Bei allfälligen strafrechtlichen Folgen läge es daher an F___, sich im entsprechenden Verfahren zur Wehr zu setzen. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1 die Aussagen von F___ bzw. den Kaufvertrag teilweise als unglaubhaft wertete und weitere Sachverhaltsabklärungen vornahm, lässt ebenfalls nicht den Anschein von Befangenheit erwecken.