Gemäss Art. 10 Abs. 2 VRPG kann die Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren durch die Befragung der Beteiligten und von Auskunftspersonen erfolgen, wobei von Gesetzes wegen im Gegensatz zur Zeugenbefragung keine Belehrung erforderlich ist. Dazu kommt, dass F___ zu Beginn der Befragung darauf hingewiesen wurde, dass er nicht Zeuge sei (vgl. S. 1 des Protokolls vom 3. Mai 2017). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Verfahrensrechte von F___ geltend macht, kann dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden, da F__