Seite 15 5.4 Im vorliegenden Fall sind keiner derartigen schweren Verfahrensfehler ersichtlich. So ist nicht erkennbar, dass die Originalverträge am 12. Juni 2015 vom Beschwerdegegner 1 absichtlich bzw. in Schädigungsabsicht zu den Akten genommen wurden. Was die Befragung von F___ anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass diese im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer erfolgte, wobei es sich unbestrittenermassen um ein Verwaltungsverfahren und nicht um ein Strafverfahren handelte. Gemäss Art.