BGE 115 Ia 400 E. 3b). Einfache Verfahrensfehler reichen nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu erregen. Selbst ein einzelnes schweres Vergehen genügt hierfür in der Regel nicht (SCHINDLER, a.a.O, S. 138 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.251 vom 4. Juli 2011 E. 3b). Der Anschein der Befangenheit kann sich nur dann ergeben, wenn der Entscheidträger Verfahrensfehler oder besonders gewichtige oder wiederholte Beurteilungsfehler begeht, die als schwere Pflichtverletzungen betrachtet werden müssen und von der Absicht zeugen, der Partei zu schaden (BGE 125 I 119 E. 3e).