5.3 Die Verletzung materiellen Rechts oder die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch ein Behördenmitglied ist grundsätzlich nicht geeignet, dessen Befangenheit zu bewirken. Solche Fehler sind im dafür vorgesehenen Verfahren, d.h. mit einem Rechtsmittel gegen den betreffenden Entscheid geltend zu machen (SCHINDLER, a.a.O, S. 137). Sie können nur ausnahmsweise dann zur Annahme eines Ausstandsgrundes führen, wenn es sich um wiederholte und krasse Irrtümer handelt, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind (BGE 125 I 119 E. 3e; BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGE 115 Ia 400 E. 3b).