Strafanzeige einzureichen. Damit sei jedoch klar, dass der Beschwerdegegner 1 F___ zu Beginn getäuscht habe. Entgegen seiner „Belehrung“ zu Beginn des Gesprächs seien anscheinend seit dem 20. Februar 2017 Anschuldigungen gegenüber F___ im Raum gestanden und es sei dem Beschwerdegegner 1 darum gegangen, herauszufinden, wer für die angeblichen Verstösse gegen das Tierschutzgesetz im strafrechtlichen Sinn verantwortlich gewesen sei, was aus der Frage 46 klar hervorgehe. Während der gesamten Einvernahme habe RA AA___ den Beschwerdegegner 1 auf diverse Verfahrensfehler und unzulässige Fragen hingewiesen.