_ bereits bei der zweiten Frage damit gedroht, dass er aufgrund der Akten gemäss Art. 10 Abs. 4 VRPG entscheiden werde, falls sich F___ nicht äussere. Auskunftspersonen unterstünden jedoch keiner Wahrheitspflicht, weshalb sie auch nicht zur wahrheitsgemässen Aussage ermahnt werden dürften. Insofern sei bei der ganzen Befragung unklar geblieben, in welcher Funktion F___ einvernommen worden sei, was jedoch entscheidende Auswirkung auf seine Mitwirkungspflichten und Verfahrensrechte habe. Der Beschwerdegegner 1 habe sich zur Aussage hinreissen lassen, dass der Kaufvertrag unglaubwürdig sei.