Insofern war die Beschreibung der Bekleidung in den betreffenden Kontrollberichten weder deplatziert noch deutet diese auf eine abschliessende wertende Meinungsbildung der Beschwerdegegner 2 und 3 hin. Zudem wurden die Kontrollberichte nach der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2017 durch korrigierte Kontrollberichte ersetzt, wobei das Veterinäramt nachträglich einzelne (unnötige) Bemerkungen in Bezug auf Bekleidung gestrichen hat (vgl. dazu Ziff. 8 der Erwägungen der Vollstreckungsverfügung vom 14. August 2017). Im Übrigen kann auf die Ausführungen in