Die Beurteilung der Kleider und das Auftreten der Familie A1___ habe gar nichts mit dem Vollzug des Tierhalteverbots zu tun. Dass sich das Veterinäramt auch ohne Anwesenheit des Kantonstierarztes nicht derart wertender Bemerkungen enthalten könne, zeige klar und deutlich auf, dass mittlerweile sämtliche Mitarbeiter befangen seien. Der Beschwerdeführer könne unter diesen Umständen keine objektive Beurteilung seines Falls erwarten.