Seite 11 4. Voreingenommenheit der Beschwerdegegner 2 und 3? 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass am 24. Februar 2017 eine weitere unangemeldete Betriebskontrolle durch das Veterinäramt, vertreten durch den Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3, stattgefunden habe. Zu Beginn des Kontrollberichts finde sich die wertende Aussage: „Aufgrund der fragwürdigen Verhältnisse wird nach der Kontrolle vom 20. Februar 2017 eine erneute Kontrolle mit einer möglichen Befragung von Herrn F___ veranlasst.“