von Belegen, Einholung von Auskünften bei externen Behörden, Metzgereien usw.) vornahm. Infolgedessen erweist sich die Rüge, der Beschwerdegegner 1 hätte aufgrund einer vorzeitig gebildeten festen Meinung über das Verfahrensergebnis in den Ausstand treten müssen, als unbegründet.