Bei den wiederholt geäusserten sachlichen Zweifeln des Beschwerdegegners 1 handelt es sich nicht um Meinungsäusserungen, gestützt auf welche zu befürchten gewesen wäre, der Beschwerdegegner 1 würde sich einer weiteren sachlichen Auseinandersetzung verweigern. Trotz der im Vollstreckungsverfahren systembedingten Vorbefassung erschien das Verfahren in Bezug auf den Sachverhalt und die zu beurteilenden Fragen weiterhin offen, was sich - wie bereits erwähnt - dadurch bestätigt hat, dass das Veterinäramt auch nach der Befragung vom 10. März 2017 zahlreiche weitere Untersuchungshandlungen (Betriebskontrollen, Einforderung