3.5 Damit lässt sich insgesamt festhalten, dass die Bemerkungen des Beschwerdegegners 1 während des Vollstreckungsverfahrens objektiv nicht geeignet waren, um auf eine abschliessende Meinungsbildung hinzudeuten. Bei den wiederholt geäusserten sachlichen Zweifeln des Beschwerdegegners 1 handelt es sich nicht um Meinungsäusserungen, gestützt auf welche zu befürchten gewesen wäre, der Beschwerdegegner 1 würde sich einer weiteren sachlichen Auseinandersetzung verweigern.