Was sagen Sie zu unserem Vorhaben?“ Die Räumung der Nutztierhaltung [Wohnort] hat der Beschwerdegegner 1 ausdrücklich unter den Vorbehalt der weiteren Erkenntnisse gestellt, und auch der abschliessende Satz des Beschwerdegegners 1, „er nehme die Aussagen von F___ als mehr oder weniger wahr zur Kenntnis“, lässt den Ausgang des Verfahrens nicht als vorher bestimmt erscheinen. Der im Schreiben vom 12. April geäusserte Vorwurf der „Hinhaltetaktik“ richtete sich im Übrigen nicht gegen den Beschwerdeführer sondern dessen Rechtsvertreter.