Nach Ansicht des Obergerichts deuten auch diese Äusserungen nicht auf eine abschliessende Meinungsbildung des Beschwerdegegners 1 hin, wurden doch dabei lediglich Zweifel angebracht. Der Beschwerdeführer scheint dabei zu verkennen, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund der Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren verpflichtet war, bei Unklarheiten nachzuhaken, zumal sich F___ im Verlauf der Befragung offensichtlich in Widersprüche verstrickt hat. Gerügt wird im Weiteren Frage 51: „Vieles deutet darauf hin, dass Sie uns als „Strohmann“ vorgehalten werden und Sie in Tat und Wahrheit weder Tierhalter noch Tierbesitzer sind. Was sagen Sie dazu?“